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Medienmitteilungen

Bundesgerichtsentscheid verbessert die PV-Rentabilität

Der Entscheid des Bundesgerichts 4A_554/2019 vom 26.10.2020 zur Ertragsberechnung bei Mietliegenschaften bedeutet eine Praxisänderung hinsichtlich der Berechnung der Nettorendite vom eingesetzten Eigenkapital.

Die Regeländerung bedeutet auch positive Auswirkungen auf die Rentabilität von PV-Anlagen. Somit kann neu ein Aufschlag von 2 % (anstatt 0.5 %) auf den Referenzzinssatz für die Berechnung der Gestehungskosten einer PV-Anlage angesetzt werden.

Aktuell bedeutet dies in der neuen Praxis einen anwendbaren Zinssatz von 3.25 % anstatt 1.75 %. Mit dieser Änderung erhöht sich die Wirtschaftlichkeit eines Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) markant. Gerne führen wir für Ihr Projekt eine ZEV-Wirtschaftlichkeitsberechnung durch und zeigen Ihnen, was dies für Sie bedeutet.

Bundesgerichtsentscheid verbessert die PV-Rentabilität

Der Entscheid des Bundesgerichts 4A_554/2019 vom 26.10.2020 zur Ertragsberechnung bei Mietliegenschaften bedeutet eine Praxisänderung hinsichtlich der Berechnung der Nettorendite vom eingesetzten Eigenkapital.

Die Regeländerung bedeutet auch positive Auswirkungen auf die Rentabilität von PV-Anlagen. Somit kann neu ein Aufschlag von 2 % (anstatt 0.5 %) auf den Referenzzinssatz für die Berechnung der Gestehungskosten einer PV-Anlage angesetzt werden.

Aktuell bedeutet dies in der neuen Praxis einen anwendbaren Zinssatz von 3.25 % anstatt 1.75 %. Mit dieser Änderung erhöht sich die Wirtschaftlichkeit eines Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) markant. Gerne führen wir für Ihr Projekt eine ZEV-Wirtschaftlichkeitsberechnung durch und zeigen Ihnen, was dies für Sie bedeutet.